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BEK 2018 191

SchKG-Beschwerde

Schwyz · 2019-01-22 · Deutsch SZ
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SchKG-Beschwerde | Höfe unt. SchKG Aufsicht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 22. Januar 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 22. Januar 2019 BEK 2018 191 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau, Beschwerdegegner, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 8. November 2018, APD 2018 68);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident als Vorsitzender der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Vorinstanz als untere Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom

8. November 2018 die Beschwerde, das Betreibungsamt Höfe sei dem Ge- such der Beschwerdeführerin um Zustellung eines Betreibungsregisterauszu- ges per E-Mail nicht nachgekommen, abwies (angef. Verfügung);

- dass der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde gemäss Art. 18 SchKG innert zehn Tagen nach Eröffnung an die obere kantonale Aufsichts- behörde weitergezogen werden kann;

- dass sich die Berechnung der Fristen des SchKG nach den Bestimmun- gen der eidgenössischen ZPO richtet und bei einer nach Tagen bemessenen Frist der Tag, an welchem sie zu laufen beginnt, gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO nicht mitzählt (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. A., N 19 zu § 11);

- dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde am 30. November 2018 der Post aufgab, adressiert an das Bezirksgericht Höfe (vgl. Beschwerde- schrift, KG-act. 2, Couvert mit Poststempel vom 30. November 2018), und dieses mit Überweisungsschreiben vom 5. Dezember 2018 die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Schwyz weiterleitete (KG-act. 1);

- dass die angefochtene Verfügung am 8. November 2018 zum Versand kam, die Zustellung aber laut Track & Trace-Auszug am 9. November 2018 nicht erfolgreich war und die Aufbewahrungsfrist durch den Empfänger ver- längert wurde (vgl. Track & Trace, Vi-act. 7);

- dass die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht ab- geholt wurde, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138

Kantonsgericht Schwyz 3 Abs. 3 lit. a ZPO), woran ein Auftrag des Adressaten an die Post, die Sendung zurückzubehalten, nichts ändert (vgl. BGE 134 V 49, E. 4 f.);

- dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. September 2018 vor dem Erstrichter Beschwerde erhob und die Verfügung am 8. November 2018 erging, weshalb die Beschwerdeführerin zweifellos mit einer Zustellung rech- nen musste (vgl. BGE 134 V 49, E. 5), so dass die Sendung am siebten Tag nach erfolgloser Zustellung (9. November 2018) als zugestellt gilt, vorliegend also am 16. November 2018;

- dass die zehntägige Rechtsmittelfrist am darauffolgenden Tag zu laufen begann und folglich am Montag, 26. November 2018 ablief;

- dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde wie dargelegt erst am Freitag, 30. November 2018 der Post aufgab und sie die Beschwerde deshalb verspätet erhob;

- dass mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 der Beschwerdeführerin eine zehntätige Frist zur Stellungnahme zur Frage der Verspätung gesetzt wurde (KG-act. 4, unter Beilage des Track & Trace-Auszugs und dem Hinweis u.a. auf Art. 148 ZPO), diese bis dato jedoch keine Stellungnahme einreichte;

- dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass das Nichteintreten gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;

- dass der Weiterzug eines Beschwerdeentscheids gemäss Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 SchKG kosten- und entschädigungsfrei ist;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 22. Januar 2019 kau